AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Sepromou, Pirmasenser Str. 62, 66957 Vinningen

1. Geltungsbereich

1.2     Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der Dienstleistungsfirma Sepromou – nachstehend Dienstleister genannt – mit seinem Vertragspartner – nachstehend Auftraggeber – genannt.

1.2     Änderungen dieser Geschäftsbedingungen, die vom Dienstleister vorgenommen wurden, werden dem Auftraggeber schriftlich bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht schriftlich Widerspruch erhebt. Der Auftraggeber muss den Widerspruch innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an den Dienstleister absenden.

 

2. Vertragsgegenstand

2.1     Die Vertragsparteien vereinbaren die Zusammenarbeit gemäß der spezifischen, individualvertraglichen Vereinbarung. Ein Arbeitsvertrag ist von den Parteien nicht gewollt und wird nicht begründet.

2.2     Für die Abgaben der Sozialversicherung oder steuerliche Belange trägt der Dienstleister selbst Sorge und stellt den Auftraggeber von eventuellen Verpflichtungen frei.

2.3     Es steht dem Dienstleister frei, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden.

 

3. Zustandekommen des Vertrages

3.1     Ein Vertrag mit dem Dienstleister kommt durch die Übermittlung des unterschriebenen Auftrags oder Auftragsangebots auf dem Postweg, per Fax oder per E-Mail zustande.

3.2     Der Gegenstand des Vertrages bzw. die genaue Aufgabenbezeichnung ist im Dienstleistungsvertrag beschrieben.

 

4.Vertragsdauer und Vergütung

4.1     Der Vertrag beginnt und endet am spezifisch und individuell vereinbarten Zeitpunkt.

4.2     Der Vertrag kann ordentlich gekündigt werden. Diesbezüglich wird eine Frist von 3 Wochen zum Monatsende vereinbart.

4.3     Eine Kündigung vor Beginn des Vertrages ist nicht vorgesehen. Sie ist nur möglich, wenn der Dienstleister seinen vertraglich vereinbarten Verpflichtungen nicht nachkommen wird. Kündigt der Auftraggeber entgegen diesem Vertragspunkt

4.3     vor Beginn des Vertrages, ist der Dienstleister für seinen Arbeitsausfall angemessen zu entschädigen.
Hierfür wird pauschal 100 EUR vereinbart.

4.4     Dem Dienstleistungspreis liegt der Umfang der geschuldeten Arbeitstätigkeit zugrunde. Diese findet ihre gesetzliche Grundlage in den Vorschriften des Dienstvertrags §§ 611 ff. BGB.

4.5     Sämtliche Zahlungen sind 7 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht dem Dienstleister ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 2 % – über dem Referenzzinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz – zu. Das Recht der Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

4.6     Barauslagen und besondere Kosten, die dem Dienstleister auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers entstehen, werden zum Selbstkostenpreis berechnet.

4.7     Sämtliche Leistungen des Dienstleisters verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Mehrwertsteuer in Höhe von derzeit 19 %.

 

5.Leistungsumfang

5.1     Die vom Dienstleister zu erbringenden Leistungen umfassen in der Regel die detailliert aufgelisteten Aufgaben, gemäß dem vom Auftraggeber erteilten Auftrag.

5.2     Der Dienstleister wird den Auftraggeber in periodischen Abständen über das Ergebnis seiner Tätigkeit in Kenntnis setzen.

5.3     Ist dem Dienstleister die vertraglich geschuldete Erbringung eines Auftrags tatsächlich nicht möglich, so hat er den Auftraggeber unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.

5.4     Der Dienstleister stellt die zur Leistungserbringung erforderlichen Gerätschaften und das nötige Personal, sofern der Auftraggeber nicht über entsprechendes Gerät oder Räumlichkeiten verfügt. Die Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den Vertragspartner bei der Erbringung der jeweiligen Verpflichtung durch Überlassen von Informationen, Auskünften oder Erfahrungen zu unterstützen, um einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf für beide Parteien zu gewährleisten.

5.5     Mängelbeseitigung: Dem Besteller steht bei Mängeln zunächst nur der Anspruch auf Nachbesserung im Umkreis von 50 km von unserem Abladeort zu. Darüberhinausgehende Distanzen sind vom Besteller Reise- und Übernachtungskosten sowie Fahrtzeit für Mehrweg zu zahlen.
Kleinere Mängel wie z.b. Versetzen des Schliessbleches, Beischieben der Gummidichtung, Nachjustieren des Beschlages werden von uns nicht behoben und deren Beseitigung durch Dritte nicht vergütet.

5.6     Fachgerechte Abdichtungen von bodentiefen Elementen an Terrassen- oder Balkondichtungen müssen über einen Dachdeckerbetrieb ausgeführt werden. Wir dichten nur mittels Dichtband, Leiste oder Dichtstoff ab.

5.7     Die Fenster werden beim Altbau mit großer Sorgfalt und entsprechender Vorsicht ausgebaut. Es kann somit keine Garantie für Fensterbänke, Fliesen oder Laibung übernommen werden. Arbeiten die während der Montage zusätzlich beauftragt werden, benötigen keine weitere Auftragsbestätigung. Die Ausführung der Arbeiten gilt als von beiden Seiten akzeptiert.

 

6.Verschwiegenheitspflicht

Der Dienstleister verpflichtet sich, während der Dauer des Dienstverhältnisses und auch nach deren Beendigung, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers Stillschweigen zu bewahren.

 

7.Haftung

7.1     Der Dienstleister haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung für Garantien erfolgt verschuldensunabhängig. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Dienstleister ausschließlich nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen und Vertretern haftet der Dienstleister in demselben Umfang.

7.2     Die Regelung des vorstehenden Absatzes (8.1) erstreckt sich auf Schadensersatz neben der Leistung, den Schadensersatz statt der Leistung und den Ersatzanspruch wegen vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der Haftung wegen Mängeln, Verzugs oder Unmöglichkeit.

8.Gewährleistung

8.1     Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.

8.2     Bei berechtigten Mängelrügen hat der Dienstleister die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der Dienstleister seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen.

 

9.Gerichtsstand

9.1     Für die Geschäftsverbindung zwischen den Parteien gilt ausschließlich deutsches Recht.

9.2     Die Gerichtsstandvereinbarung gilt für Inlandskunden und Auslandskunden gleichermaßen.

9.3     Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Leistungen und Auseinandersetzungen ist: ausschließlich der Sitz des Dienstleisters.

 

10.Sonstige Bestimmungen

Der Dienstleister ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

 

11.Salvatorische Klausel

Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam, ein anderer Teil aber wirksam ist. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll von den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und die den übrigen vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.